Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung

20.03.2023

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften / Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/2277; Anhörung des HFA und des ASB am 23.03.2023

Grundsätzlich:

Die Anpassung der Besoldung der bisher im Eingangsamt nach A12 besoldeten Lehrerinnen und Lehrer und damit die stufenweise Überleitung in die Besoldungsgruppe A13 begrüßen wir, da dies eine langjährige Forderung des VBE NRW umsetzt. Auch wenn die Überleitung nur stufenweise erfolgt und damit erst mit dem 01.08.2026 endgültig vollzogen wird, liegt nunmehr ein klarer Fahrplan zu einer gerechteren Besoldung der bisher nach A12 eingruppierten Lehrkräfte vor.

Nach vielen Jahren folgenloser Ankündigungen ist es erfreulich, dass eine Konkretisierung erfolgt. Leider mussten erst der dramatische Lehrkräftemangel und eine Pandemie der Politik die Dringlichkeit vor Augen führen.

Dennoch vollzieht die Landesregierung durch den vorgelegten Gesetzentwurf den konsequenten Schritt der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Lehrämter nicht vollends.
Nach wie vor wird zwischen den Laufbahnen differenziert, was aus Sicht des VBE NRW nicht nachvollziehbar ist und letztlich auch in der Einstellungspraxis bei dringend benötigten Lehrkräften ein Hindernis darstellt. Eine Laufbahn für alle Lehrämter wäre neben praxisnahen Gründen die endgültige Anerkenntnis der Landesregierung gegenüber den Lehrkräften, dass schulische Bildung gleich viel wert ist, unabhängig in welcher Schul- oder Altersstufe unterrichtet wird. Die Weiterführung der unterschiedlichen Laufbahnen zeugt leider nach wie vor von einer Haltung, die „höhere“ Bildung von „niederer“ Bildung
zu unterscheiden scheint. Dieses Relikt ständischen Denkens ist auch gerade in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Gleichwertigkeit in der Lehrkräfteausbildung nicht nachvollziehbar.

Zudem nimmt der VBE diese Stellungnahme zum Anlass, auf den Koalitionsvertrag zu verweisen, in dem die Landesregierung sich zum Ziel gesetzt hat, auch die Besoldung der Fach- und Schulleitungen entsprechend anzupassen hierbei sollten aus unserer Sicht auch die ersten Beförderungsämter mitgedacht werden.

Dieses Ziel sollte die Landesregierung nicht aus den Augen verlieren, denn gleiche Besoldungs- und Beförderungsstrukturen für Fachleitungen aller Schulformen sollten selbstverständlich sein. Es geht um den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Fachleitungen der Grundschule, der Förderschule und der Schulformen der Sekundarstufe I erhalten kein Beförderungsamt, auch die Schulaufsichten der Grundschule, der Schulformen der Sekundarstufe I und der Förderschule sind den Schulaufsichten der Sekundarstufe II nicht gleichgestellt.

Zudem kämpft der VBE NRW schon seit vielen Jahren unter dem Motto „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ für eine gerechte Reform der Lehrkräftebesoldung bzw. der Entgeltordnung. Genauso steht der VBE NRW für ein gerechtes und angemessenes Entgelt für die Kolleginnen und Kollegen, die im Bereich der Schulsozialarbeit, der sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase, der multiprofessionellen Teams im GL oder in der Integration tätig sind. Nach unserer Überzeugung muss deshalb jede Verbesserung, die im Bereich der Lehrkräfte erzielt wird, auch angemessen auf die erwähnten Arbeitsfelder übertragen werden und die Landesregierung ist aufgefordert, Weiterentwicklungsmöglichkeiten für die Kolleginnen und Kollegen dieser Arbeitsfelder zu bedenken.

Dies zeigt, dass die Landesregierung aus Sicht des VBE NRW mit dem vorgelegten Gesetzentwurf einen großen Schritt in die richtige Richtung gemacht hat, jedoch noch einen langen Weg vor sich hat und den einen oder anderen Stolperstein schnellstmöglich ausräumen sollte. Dies haben die Kolleginnen und Kollegen verdient, die in diesen herausfordernden Zeiten schulisches Leben und Lernen aufrecht halten und nicht zuletzt wären das wertvolle und wertschätzende Signale an junge Menschen, die im Arbeitsfeld Schule arbeiten, junge Menschen, die wir in den Schulen dringend benötigen.

Zum Gesetzesentwurf haben wir
konkret folgende Anmerkungen:


a) Gesetzesvorblatt/Gesetzesintention

Aus Sicht des VBE NRW ist es von besonderer Bedeutung, dass der aus Haushaltsgründen gewählte Weg einer stufenweisen Überleitung in die Besoldungsgruppe A13 nicht bedeutet, dass die Frage der grundsätzlichen Besoldungsstruktur, wie z. B. das Abstandsgebot, die Besoldung im ersten funktionslosen Beförderungsamt an Grund- und Hauptschulen, der Besoldung der Fachleitungen, bis zur Überleitung in 2026 ruht. Bereits jetzt müssen diese Fragestellungen politisch gelöst und dann auch zügig umgesetzt werden.

Auch wenn es in den letzten Jahren mit der Anpassung der Schulleitungsbesoldung, der Anpassung der Konrektoren-/Konrektorinnenbesoldung und der nun erfolgenden Anpassung der Eingangsbesoldung wichtige Schritte hin zu einer funktionsgerechten Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer gegeben hat, muss das Gesamtgefüge der Lehrkräftebesoldung ab sofort in den Fokus genommen werden, um den öffentlichen Dienstherrn als attraktiven Arbeitgeber konkurrenzfähig zu machen. Der Begriff der Bestenauslese muss hier wieder zunehmend in den Vordergrund rücken, indem der öffentliche Dienst auch für die Leistungsträger attraktiver wird. Weiterhin gilt es nun, die sich aus der Neuregelung ergebenen Fragestellungen zu klären.
Folgende Bereiche müssen aus unserer Sicht im Umfeld der Anpassung der Besoldungsstruktur geklärt werden:

Allgemeine Besoldungsstruktur, insbesondere auch die der Fachleiter/innen

Wirkungsgleiche Übertragung auf den Tarifbereich unter Beachtung der Probleme von Stufenverlust /Exspektanzverlust aufgrund der unterschiedlichen Stufensystematik.

Mitdenken anderer Gruppen im Beamten- und Tarifbereich (Fachlehrer A9, EG9, Sozialpäd., Seiteneinstieg)

Weiterer Ausbau und gesetzliche Verankerung der funktionslosen Beförderungsämter

Die Laufbahnzuordnung der Lehrkräfte zur Laufbahngruppe 2,2

b) Gesetzesentwurf/ Gesetzesbegründung

Artikel 1 (Änderungen des Landesbesoldungsgesetz)

Die Überführung nach A13 durch die zunächst als Zulage geregelte Änderung im LBesG ist rein formal betrachtet, der Folgeschritt der bisherigen Änderungen der Besoldungsstruktur, welche bereits bei den Schulleiterinnen/Schulleitern und stellv. Schulleitungen ab 2017 erfolgte. Die Verzögerung durch eine nur stufenweise Überleitung bis 2026/2027 ist aus haushälterischen Gründen nachvollziehbar, wenn auch aus unserer Sicht kritisch zu sehen, wobei die gesetzliche Statuierung und damit sichere Umsetzung unabhängig von alter/neuer Ausbildung ein wichtiges Signal in der Weiterentwicklung der Besoldungsstruktur darstellt.

Der VBE warnt aber ausdrücklich davor, sich hier mit der Wiederherstellung der alten Besoldungsstruktur auf einem etwas höheren Niveau zufrieden zu geben. Wie eingangs bereits gesagt, bedarf es nun der Folgeüberlegung zur Besoldungsstruktur.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt es deutlich, dass insbesondere der Besoldungsabstand zwischen der Eingangsbesoldung und der Schulleitungsbesoldung so gestaltet sein muss, dass es sich lohnt, Verantwortung in einem Leitungsamt zu übernehmen. Die umfangreiche und vielfältige Aufgabe in der Schulleitung muss sich auch in einer attraktiven Besoldung widerspiegeln. Die Zahl der nicht besetzten Leitungsstellen im Schulbereich zeigt deutlich, dass hier ein großer Nachholbedarf besteht.
Im Landesbesoldungsgesetz wird klargestellt, dass die jeweilige Stufe der Zulage ruhegehaltsfähig ist. Mit dem Eintritt in die Versorgung wird die dann erreichte A12 Besoldung + Stufe der dauerhafte ruhegehaltsfähige Betrag für Personen, die noch vor der Überleitung zum 01.08.2026 in die Versorgung gehen.

Aus Sicht des VBE ist die Konkretisierung der Versorgungswirksamkeit im Zeitraum von 2022 - 2026 (Stufenregelung) und ab der Überleitung in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 zum 01.08.2026 von großer Bedeutung. Aus unserer Sicht sind die jeweiligen Zulagenstufen unverzüglich nach Erhalt ruhegehaltsfähig. Eine Wartefrist gibt es aufgrund der Regelung als einfache Zulage nicht.

Nach der Überleitung zum 01.08.2026 erwarten wir ebenso aufgrund der Gestaltung als reine Überleitung, nicht Beförderung, dass der Gesetzgeber von einer Wartefrist absieht, und die Besoldung nach A13 ebenfalls mit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erhalts ruhegehaltsfähig ist.

Eine weitere Teilnahme an den Stufen bis hin zu A13 erfolgt nicht mehr für im Ruhestand befindliche Lehrkräfte. Hier würden wir uns eine Lösung wünschen, die einen Besitzstand zumindest für alle Lehrkräfte schafft, die mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.11.2022 noch im aktiven Dienst sind. Anders als im Zuge der früheren Besoldungsanpassungen hat der Gesetzgeber hier den Weg der Zulagenregelung und damit der zeitlich verzögerten Anpassung aus Haushaltsgründen gewählt. Die oben dargestellte Lösung würde insoweit dem Gerechtigkeitsgedanken entsprechen

Artikel 2 (Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes)
keine Anmerkung VBE

Artikel 3 (Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes)
keine Anmerkung VBE

Artikel 4 (ErschwerniszulagenVO)
keine Anmerkung VBE

Artikel 5 (Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes)
keine Anmerkung VBE

Artikel 6 (Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes)

Mit der Überleitung zum 01.08.2026 wird ein einheitliches Lehramt für A13 geschaffen. Es gibt insoweit keine schulformspezifischen Lehrämter mehr. Dies ist aus Sicht des VBE zu begrüßen. Auch die bisherigen, funktionslosen Beförderungsämter werden übergeleitet wegen der neuen einheitlichen Amtsbezeichnung, aber ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen. An dieser Stelle muss aus unserer Sicht auf Grundlage der Weiterentwicklung der Besoldungsstruktur eine weitergehende Regelung im Besoldungsrecht geschaffen werden, die dem ersten Beförderungsamt an Schulen in angemessener Weise Rechnung trägt.

Artikel 7 (Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften in Ämter der Besoldungsgruppe A13)

Es erfolgt eine Überleitung und keine Beförderung, so dass die Zeiten einer unveränderten Tätigkeit z.B. auch auf die Wartefristen für die Versorgungsrelevanz anrechenbar sind. Auch insoweit ist eine Klarstellung wünschenswert. Im Falle der ersten Beförderungsämter erfolgt lediglich eine Überleitung auf Grundlage der geänderten Laufbahnbezeichnungen. Hier wäre ein Nachsteuern sinnvoll, z. B. durch eine Zulage.

Stefan Behlau
Landesvorsitzender VBE NRW

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